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Individuelle Lösungen zum Schutz Ihrer Werte

Doppelnützige Treuhand

Eine „doppelnützige Treuhand“ ist ein atypisches Sicherungsmittel zugunsten der Finanzierer eines Unternehmens, die in der Krise frisches Geld zur Verfügung stellen. Das Treugut sind häufig die Geschäftsanteile an der Gesellschaft, die das Unternehmen trägt bzw. die Unternehmensgruppe hält und führt. Doppelnützig ist eine solche Treuhand, da

  1. der Treuhänder das Treugut zur Besicherung der neuen Kreditmittel der Finanzierer hält;
  2. im Falle der Erreichung des im Treuhandvertrag jeweils individuell vereinbarten Treuhandzwecks auch ein Mehrwert für den treugebenden Gesellschafter erreicht werden soll.

Eine solche doppelnützige Treuhand ist insbesondere in einer länger währenden Krisensituation eines Unternehmens bzw. einer Unternehmensgruppe ein geeignetes Mittel, um die Insolvenz des Unternehmens zu vermeiden. Vor allem wenn

  • der Gesellschafter keine weiteren ausreichenden liquiden Mittel mehr zur Finanzierung des Unternehmens bereitstellt;
  • nur noch die Hausbanken des Unternehmens gegebenenfalls zur Gewährung frischer Mittel gewonnen werden könnten.

In der Insolvenz des Unternehmens sind die Anteile des Gesellschafters wertlos. Insofern bedeutet die doppelnützige Treuhand eine große Gefahr für den treugebenden Gesellschafter, da er in der Durchführung der Treuhandschaft mehrheitlich seine Anteile am Krisenunternehmen verlieren kann. Dieser Weg sollte für einen Gesellschafter daher nur die Ultima Ratio sein, falls absolut keine andere Möglichkeit besteht, finanzielle Mittel für den Forterhalt des Unternehmens aufzutreiben.

Falls die Sanierung während der doppelnützigen Treuhandschaft gelingt und damit regelmäßig der Treuhandzweck erreicht wird, fällt das Treugut – und damit das Unternehmen – an den Gesellschafter als Treugeber zurück.

BIEBINGER steht dafür, in einer doppelnützigen Treuhandschaft dafür zu kämpfen, dass die Treuhandschaft wirklich doppelnützig bleibt und dem Gesellschafter auch im Worst Case – wenn z.B. die Sanierung nicht gelingt und ggfls. ein Veräußerungsprozess durchgeführt wird – zumindest ein Anteil verbleibt. In diesem Fall kann durch den Ausgleich der widerstreitenden Interessenlagen ein Mehrwert für alle Seiten herbeigeführt werden.

Kontaktieren Sie uns, wenn Sie mehr darüber erfahren oder Ihre diesbezüglichen Möglichkeiten ausloten wollen.

Dieses Bild zeigt die beiden Anwälte Gerd Biebinger und Florian Rimpf am Tisch im Gespräch mit einer Mandantin.
Dieses Bild zeigt die beiden Anwälte Gerd Biebinger und Florian Rimpf am Tisch im Gespräch mit einer Mandantin.
Dieses Bild zeigt den Anwalt Gerd Biebinger im Gespräch mit einer Mandantin.

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