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Individuelle Lösungen zum Schutz Ihrer Werte

Prüfung der Insolvenzgründe

Zum Insolvenzantrag verpflichtende Insolvenzgründe sind für Kapitalgesellschaften Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) und Überschuldung (§ 19 InsO). Wird eine Kapitalgesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet, sind die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern dazu verpflichtet, einen Eröffnungsantrag zu stellen – und zwar spätestens drei Wochen nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.

Diese Pflicht ist eine höchstpersönliche Pflicht der amtierenden Geschäftsführer des Krisenunternehmens. So kann eine Nichtbeachtung persönliche Haftungen des Geschäftsleiters auslösen: Zum einen gegenüber der Gesellschaft – zum Beispiel nach § 64 GmbHG, § 92 AktG. Zum anderen gegenüber Dritten, die nach Eintritt eines Insolvenzgrundes Gläubiger des Krisenunternehmens wurden – zum Beispiel nach
§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 64 GmbHG, § 92 AktG.

Solche Haftungsgefahren gilt es natürlich zu vermeiden.

Die Erfahrung hat gezeigt, dass Rechtsanwälte häufig zu konservativ das Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit bejahen. Deshalb überprüft BIEBINGER stets auch die Möglichkeit, Aktiva II in die Liquiditätsbilanz einzubeziehen.

Zudem sorgt BIEBINGER bei der Prüfung der Insolvenzgründe für eine belastbare Dokumentation, damit Geschäftsleiter die Einhaltung ihrer Sorgfaltspflicht nachweisen und sich so hinsichtlich der Haftungstatbestände entlasten können.

Wenn Sie Fragen zur Ermittlung von Insolvenzgründen haben, rufen Sie uns an – wir beraten Sie gerne.

Dieses Bild zeigt die beiden Anwälte Gerd Biebinger und Florian Rimpf am Tisch im Gespräch mit einer Mandantin.
Dieses Bild zeigt die beiden Anwälte Gerd Biebinger und Florian Rimpf am Tisch im Gespräch mit einer Mandantin.
Dieses Bild zeigt den Anwalt Gerd Biebinger im Gespräch mit einer Mandantin.

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Rufen Sie an oder senden Sie uns das ausgefüllte Anfrageformular – wir rufen gerne zurück. Für eine erste Einschätzung Ihrer Situation sowie für das Aufzeigen von Perspektiven berechnen wir Ihnen kein Honorar.

Nach Mandatserteilung erfolgt die Vergütung im Regelfall nach zeitlichem Aufwand zu einem festgelegten, gemeinsam vereinbarten Stundensatz. Wir stehen für Kostentransparenz und effizientes, mehrwertorientiertes Arbeiten. Ganz im Sinne Ihres Mandats.

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