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Individuelle Lösungen zum Schutz Ihrer Werte

Eigenverwaltung

Durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen („ESUG“) wurde das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung gefördert und gestärkt. Die Eigenverwaltung bedeutet, dass der Schuldner bzw. das schuldnerische Unternehmen dazu berechtigt ist, unter der Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen. Der Schuldner und der Geschäftsführer bleiben daher in einem Insolvenzverfahren – unter Aufsicht des Sachwalters, der die Beachtung des Insolvenzrechts beaufsichtigt – am Steuerruder des Unternehmens.

Eine solche Eigenverwaltung ordnet das Insolvenzgericht an, wenn keine Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird (vgl. § 270 InsO). Hierzu wird das schuldnerische Unternehmen gegenüber dem Insolvenzgericht glaubhaft machen müssen, dass die Geschäftsleitung über die hinreichende Expertise zum Insolvenzrecht verfügt. Mit BIEBINGER kein Problem: Wir gehen zum Beispiel für Sie mit in die Geschäftsführung oder beraten diese im Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eng verzahnt in allen Belangen.

Der große Vorteil der Eigenverwaltung liegt darin, dass für Unternehmen, die mit ihrem Produkt am Markt noch nachgefragt werden, bessere Chancen bestehen, das Unternehmen fortzuführen. Außerdem wird es in der Eigenverwaltung von Geschäftspartnern eher als überlebens- und lieferfähig angesehen, als ein Unternehmen, das in einem Regelinsolvenzverfahren durch einen Insolvenzverwalter geführt wird. Dadurch verliert das Unternehmen weniger schnell an Wert und es lassen sich gegebenenfalls bessere Insolvenzquoten erzielen.

Um die Anordnung der Eigenverwaltung durch das Insolvenzgericht zu erreichen, müssen Sie sich jedoch bewusst sein, dass es dringend angeraten ist, zumindest die Großgläubiger im Vorfeld der Insolvenzantragstellung einzubinden und für dieses Konzept zu überzeugen. Bei einer Ertragskrise oder einer sich anschließenden Liquiditätskrise ist es deshalb ratsam, umgehend einen erfahrenen Sanierungsberater einzubinden.

Im Falle einer Krisenzuspitzung ist die Zeit immer sehr knapp – konsultieren Sie uns deshalb frühzeitig, damit wir Ihnen alle gangbaren Wege aufzeigen können. Sobald wir hinsichtlich der wesentlichen Verträge und wirtschaftlichen Gegebenheiten im Bilde sind, gehen wir in die Beratungen und Verhandlungen für eine individuelle, interessengerechte Lösung.

Dieses Bild zeigt die beiden Anwälte Gerd Biebinger und Florian Rimpf am Tisch im Gespräch mit einer Mandantin.
Dieses Bild zeigt die beiden Anwälte Gerd Biebinger und Florian Rimpf am Tisch im Gespräch mit einer Mandantin.
Dieses Bild zeigt den Anwalt Gerd Biebinger im Gespräch mit einer Mandantin.

Kostenfreie Ersteinschätzung Ihrer Situation und Perspektiven

Rufen Sie an oder senden Sie uns das ausgefüllte Anfrageformular – wir rufen gerne zurück. Für eine erste Einschätzung Ihrer Situation sowie für das Aufzeigen von Perspektiven berechnen wir Ihnen kein Honorar.

Nach Mandatserteilung erfolgt die Vergütung im Regelfall nach zeitlichem Aufwand zu einem festgelegten, gemeinsam vereinbarten Stundensatz. Wir stehen für Kostentransparenz und effizientes, mehrwertorientiertes Arbeiten. Ganz im Sinne Ihres Mandats.

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